Das Argument des Verteidigers, wonach C.________ die sogenannte „Freundschaft“ oberinstanzlich zum ersten Mal erwähne, ändert nichts daran, dass C.________ dem Beschuldigten Vertrauen schenkte. Eben diese emotionale Verbundenheit einhergehend mit der Enttäuschung sowie dem „Verletzt-Sein“, lassen darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelte, welchem C.________ zuvor aufgrund der Zigaretten bereits einmal begegnete. Die Ausführungen von C.________ sind zudem frei von Aggravierungen. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, weshalb letzterer den Beschuldigten fälschlicherweise als Täter hätte identifizieren sollen.