Dieses Wiedererkennen fusst in der – aus der Sicht von C.________ – vertrauensvollen zweiten Wiederbegegnung mit dem Beschuldigten, als ersterer auf der Suche nach seinen Kollegen G.________ und H.________ gewesen ist. Ein erstes Mal trafen C.________ und der Beschuldigte am gleichen Abend zuvor aufeinander, als er und G.________ vom Beschuldigten um Zigaretten angefragt wurden. Diese erste Begegnung ist unbestritten. C.________ bezeichnete den Beschuldigten aufgrund dieser ersten Begegnung als nett (pag. 18). Er hatte Vertrauen zum Beschuldigten, weshalb sie auch beim zweiten Aufeinandertreffen wieder aufeinander zugingen.