Er bejahte die Frage, ob er den Täter im Gerichtssaal wiedererkenne und ergänzte, er habe ihn damals wiedererkannt (pag. 452). Auf Ergänzungsfrage seitens der Verteidigung antwortete C.________, er erkenne [ihn] wieder. Ferner führte er aus, dass er den Beschuldigten bereits anlässlich der Fotovorweisung erkannt habe, bevor er mit ihm konfrontiert worden sei (pag. 453). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ in dieser Hinsicht klar, deutlich, konstant und werden durch seinen persönlichen Eindruck untermauert. Es gibt keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Dieses Wiedererkennen fusst in der – aus der Sicht von C.____