Seine Ausführungen, wonach er den Beschuldigten aufgrund seiner Art, seines Gesichtes und seiner Stimme wiedererkannt habe, untermauern seine Ausführungen zur Identifikation des Beschuldigten als Täter. Ferner sei der Beschuldigte der einzige gewesen, der während dieser Zeit ebenfalls dort gewesen sei (pag. 66; pag. 288). C.________ identifizierte den Beschuldigten sodann auch eindeutig anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er sagte «Är isches gsi» (pag. 287) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er bejahte die Frage, ob er den Täter im Gerichtssaal wiedererkenne und ergänzte, er habe ihn damals wiedererkannt (pag. 452).