351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bezeichnete den Beschuldigten konstant als Täter und untermauerte diese Aussagen mit dem persönlichen Eindruck, den er – aufgrund der von der Vorinstanz bereits genannten Kriterien – vom Beschuldigten erhalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass C.________ den Beschuldigten bereits anhand der Fotos als Täter identifizierte, bevor er mit dem Beschuldigten selbst konfrontiert worden ist. Seine Ausführungen, wonach er den Beschuldigten aufgrund seiner Art, seines Gesichtes und seiner Stimme wiedererkannt habe, untermauern seine Ausführungen zur Identifikation des Beschuldigten als Täter.