_ abgegebene Signalement. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass C.________ trotz seines Zustandes den Beschuldigten eindeutig und zweifelsfrei wiedererkannte, und zwar nicht nur wegen seines Gesichtes («das genau gleiche Gesicht», pag. 66), vielmehr gab er auch ein passendes Signalement (Alter, Grösse, Statur, Haut- und Haarfarbe, Haar- und Bartlänge, etc.) an, machte Angaben zur Ausrüstung des Beschuldigten (Velo und Rucksack) und darüber hinaus auch wegen der «genau gleichen Stimme» (pag. 66; pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung).