Es ist nicht zu verkennen, dass Parallelen vorhanden sind. Die Kammer stellt in ihrer Beweiswürdigung dagegen nur auf seine Aussagen im vorliegenden Verfahren sowie die Aussagen des Opfers C.________ und der Zeugen G.________ und H.________ ab. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen und deshalb als neutral zu betrachten sind. 10.2.2 Aussagen C.________ Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2016 wurde C._____