Da brauche man eine Ausrede. Er wisse es doch nicht (pag. 238). Er hielt auch an der oberinstanzlichen Verhandlung daran fest, den Raub nicht begangen zu haben (pag. 457). Die Vorinstanz nimmt bei ihrer Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auch auf den Raub vom 6. September 2013 Bezug. Neben dem vorgängigen Kontakt zum Opfer und der Tatzeit, würden auch die beiden Opfer und vor allem das Tatvorgehen auffällige Parallelen aufweisen (pag. 348 f., S. 25 der Urteilsbegründung). Es ist nicht zu verkennen, dass Parallelen vorhanden sind.