Er sei schon ab und zu mal dort gewesen, sein Gesicht sei bekannt. Erneut bestreitet er den Raub begangen zu haben. Er könne sich nicht erinnern, dass er das gemacht haben soll (pag. 61). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er bleibe bei seiner Wahrnehmung und seiner Aussage. Er sei das nicht gewesen (pag. 66). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er nur spekulieren und phantasieren könne. Sie seien aus einem Heim abgehauen, er habe Dinge verloren oder eingetauscht gegen irgendetwas, keine Ahnung. Da brauche man eine Ausrede.