Auf Vorhalt, dass er vom Opfer anhand einer Fotovorweisung zweifelsfrei als Täter erkannt worden sei, antwortete er, dass das doch ein «Scheiss» sei (pag. 54). Er könne sich nicht erklären, weshalb er zweifelsfrei als Täter bezeichnet worden sei. Er betonte mehrmals, dass er es nicht gewesen sei (pag. 55). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte, dass er in Sachen Raub vorbelastet sei. Aber er verstehe das überhaupt nicht. Wenn er diese Aussagen lese, denke er sich, weshalb dieser gerade auf ihn gekommen sei. Er sei schon ab und zu mal dort gewesen, sein Gesicht sei bekannt.