7 schuldigte selber bestritt gegenüber der Polizei, den fraglichen Raub begangen zu haben (pag. 14). 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C.________. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass er keine Ahnung habe, weshalb er verdächtigt werde. Er wisse es nicht. Auf Vorhalt, dass er vom Opfer anhand einer Fotovorweisung zweifelsfrei als Täter erkannt worden sei, antwortete er, dass das doch ein «Scheiss» sei (pag.