Anschliessend hätten sich G.________ und H.________ entfernt, worauf er alleine Richtung «V.________» der T.________ gegangen sei. Dort sei er wiederum auf den Beschuldigten getroffen, welcher ihm ein Bein gestellt und ihn umgeworfen habe. Anschliessend habe ihm der Beschuldigte das Deliktsgut (Mobiltelefon, Kopfhörer, Portemonnaie mit Inhalt) aus der Kleidung behändigt und sich anschliessend mit dem Fahrrad den V.________ hinunter entfernt. Während des Delikts hätten sich keine weiteren Zeugen – bis auf G.________ und H.________ – auf der T.________ aufgehalten.