Damit ergeben sich weder für ein Alternativszenario (in dem Sinne, dass nichts vorgefallen wäre) noch für eine andere Täterschaft als den Beschuldigten irgendwelche konkreten, mehr als bloss theoretischen Anhaltspunkte, womit für das Gericht Tat und Täterschaft von A.________ zweifelsfrei erstellt/bewiesen sind.»