- unter weiterer Berücksichtigung der damaligen Lebensumständen des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass die Begehung von Diebstählen und auch eines Raubdelikts für den Beschuldigten offenkundig nicht persönlichkeitsfremd sind. Deshalb bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________ am Vorfall vom 06.06.2016 zum Nachteil von C.________.