8. Beweismittel Die Anklageschrift stützt sich einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen; objektive Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, H.________, C.________ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 335 ff., S. 12-23 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.