__ nach Zigaretten fragte. Sein Verteidiger erachtete diese gemeinsame Begegnung als erwiesen, weshalb ein erstes Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ am 6. Juni 2016 als erstellt gilt. Dagegen ist bestritten, ob C.________ wenig später Opfer eines Vorfalles im Sinne des in der Anklage umschriebenen Lebensvorganges mit Wegnahme seines Mobiltelefons, Portemonnaies und seiner Kopfhörer geworden ist. Ferner gilt es zu prüfen, ob die Täterschaft für diesen Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.