und behändigte aus dessen Jacken- und Hosentaschen das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie die Kopfhörer, während er zu C.________ sagte, es passiere ihm nichts, wenn er sich nicht bewege. Danach liess er von C.________ ab und entfernte sich mit dem behändigten Deliktsgut mit einem Fahrrad von den Örtlichkeiten, womit er sich unrechtmässig bereicherte (Deliktsbetrag rund CHF 1‘000.-). Keine Privatklage» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass C.________ und G.________ am 6. Juni 2016 in S.________ auf H.________ trafen, um gemeinsam Zeit zu verbringen.