III./1 des erstinstanzlichen Urteils) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III./3. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen in Ziffer V. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung