4 Zufolge der Beschränkung der Berufung sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz in Rechtskraft erwachsen (pag. 311, Ziff. I. 2.-6. des angefochtenen Urteils). Ferner ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen (pag. 312, Ziff. III. 2. des angefochtenen Urteils).