3. Bezüglich des aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 4.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 08.09.2017); 4.2 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer