1.1 der Beschuldigte schuldig erklärt worden ist wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigem Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz (Dispositif Ziff. I. 2. – 6.); 1.2 der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt worden ist; 1.3 eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen worden sind. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 06.06.2016 in S.________ z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00.