VI. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei, das Honorar des amtlichen Anwalts gerichtlich zu bestimmen.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 466): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Dreierbesetzung) vom 30. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als