Die A.________ mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 durch die damals zuständige ASMV Bern gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tage sei nicht zu widerrufen und er sei nicht rückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein halbes Jahr zu verlängern und es sei Bewährungshilfe anzuordnen. V. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.