379 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 383 f.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 386). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. August 2018 statt.