Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf fünf Tage festgesetzt (pag.