Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 39 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. August 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Raub, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30.11.2017 (PEN 2017 389) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Novem- ber 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisen- bahngesetz. Zudem wurde bezüglich des beim Beschuldigten mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern (ASMV, neu: Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [BVD]) vom 10. Dezember 2015 aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen Freiheits- strafe die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (pag. 311). Der Beschul- digte wurde unter Einbezug der aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Rest- strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf fünf Tage festgesetzt (pag. 312). Schliesslich wurde verfügt, dass eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint- Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen werden (pag. 313). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 317). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (pag. 373 f.) reichte die amtliche Verteidigung am 19. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränk- te diese auf den Schuldspruch wegen Raubes, den Sanktionenpunkt (allerdings ohne die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, welche vorlie- gend akzeptiert werde) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf die An- ordnung der Rückversetzung und Verurteilung zu einer Gesamtstrafe (pag. 379 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 383 f.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 386). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. August 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Am 23. August 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die oberin- stanzliche Hauptverhandlung vom 27. August 2018 einen aktuellen Mietvertrag, den Bericht der BVD Oberland vom 16. August 2018 sowie den Bericht der N.________ vom 23. August 2018 betreffend den Beschuldigten ein (pag. 441 ff.). 2 Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. August 2018 über den Beschuldigten eingeholt (pag. 421 ff.). Schliesslich wurden die Akten zu den seit dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft Oberland vom 13. Februar 2018 (O .________) und vom 9. April 2018 (O .________) sowie der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2018 (BM .________) ediert. Des Weiteren liegen die Akten zum Urteil vom 22. Januar 2015 (PEN .________) und zu den Strafbefehlen vom 8. September 2017 (BM .________), vom 19. September 2017 (O .________) und vom 27. Juli 2017 (O .________) sowie die Vollzugsakten des ASMV (neu: BVD) Nr. .________ vor. An der oberinstanzlichen mündlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2018 wurde zudem eine Einvernahme von C.________ als Zeuge und des Beschuldigten durchgeführt (pag. 450 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 467 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. November 2017 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen - Diebstahl, mehrfach und teilweise geringfügig begangen in S.________ am 9. August 2016 zN D.________ und am 21. August 2016 zN E.________ (I. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs); - des Hausfriedensbruchs, begangen am 21. August 2016 zN E.________ (I. Ziff. 3 des Disposi- tivs) - der Sachbeschädigung, geringfügig begangen am 3. August 2016 in S.________ zN F.________ (I. Ziff. 5 des Dispositivs); - der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 9. August 2016 (I. Ziff. 6 der Anklageschrift). und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse vom CHF 500.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017; dies unter Festlegung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen. II. Es sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 6. Juni 2016 in S.________ zN C.________ (I. Ziff. 1 des Dispositives). III. Die in Bezug auf den Freispruch entstandenen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine an- gemessene ins richterliche Ermessen gestellte Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten. IV. 3 A.________ sei zu verurteilen zu max. 10 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00; dies als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaften Region Oberland und Region Bern-Mittelland vom 27. Juli 2017, vom 19. September 2017, vom 13. Februar 2018, vom 9. April 2018 und vom 2. Mai 2018 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten der ersten Instanz. V. Die A.________ mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 durch die damals zuständige ASMV Bern gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tage sei nicht zu widerrufen und er sei nicht rückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probe- zeit sei um ein halbes Jahr zu verlängern und es sei Bewährungshilfe anzuordnen. V. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. VI. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei, das Honorar des amtlichen Anwalts gericht- lich zu bestimmen.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 466): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Dreierbesetzung) vom 30. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte schuldig erklärt worden ist wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, ge- ringfügigem Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz (Dispositif Ziff. I. 2. – 6.); 1.2 der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt worden ist; 1.3 eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen worden sind. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 06.06.2016 in S.________ z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00. 3. Bezüglich des aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 4.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 08.09.2017); 4.2 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 4 Zufolge der Beschränkung der Berufung sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz in Rechtskraft erwach- sen (pag. 311, Ziff. I. 2.-6. des angefochtenen Urteils). Ferner ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen (pag. 312, Ziff. III. 2. des angefochtenen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Verfügung betreffend die Einziehung zur Vernichtung der Spraydose und di- verser T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie eines Textilstiftes (pag. 313, Ziff. V. 1. des angefochtenen Urteils). Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils), die Anordnung der Rückversetzung und Verurteilung zu einer Gesamtstrafe (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Ziff. III./1 des erstinstanzlichen Urteils) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III./3. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen in Ziffer V. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei über volle Kogni- tion (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch wegen Raubes. Mit Anklageschrift vom 9. Mai 2017 wird diesem hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 161 f.): «begangen am 6. Juni 2016 in S.________ (T.________), zum Nachteil von C.________. Nachdem A.________ das spätere (und autistische) Opfer C.________ sowie dessen beiden Kolle- gen G.________ und H.________ im Raum U.________/T.________ um eine Zigarette gebeten und sich wieder entfernt hatte, begab er sich später erneut zu C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt alleine und ziemlich stark angetrunken auf der T.________ unterwegs war, sprach diesen an, stellte diesem das Bein und führte in so zu Boden. In der Folge drückte er den am Boden liegenden C.________ zu Boden und behändigte aus dessen Jacken- und Hosentaschen das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie die Kopfhörer, während er zu C.________ sagte, es passiere ihm nichts, wenn er sich nicht bewege. Danach liess er von C.________ ab und entfernte sich mit dem behändigten Deliktsgut mit einem Fahrrad von den Örtlichkeiten, womit er sich unrechtmässig bereicherte (Delikts- betrag rund CHF 1‘000.-). Keine Privatklage» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass C.________ und G.________ am 6. Juni 2016 in S.________ auf H.________ trafen, um gemeinsam Zeit zu verbringen. 5 C.________ hatte zum Zeitpunkt des Vorfalles Bier getrunken. Zwischenzeitlich trennte sich die Gruppe, so dass einerseits C.________ alleine und andererseits H.________ gemeinsam mit G.________ Zeit verbrachten. Der Beschuldigte hielt es für möglich, dass er sich an besagtem Datum ebenfalls in der Gegend des U.________ aufhielt und die Gruppe um C.________ nach Zigaretten fragte. Sein Verteidiger erachtete diese gemeinsame Begegnung als erwiesen, weshalb ein erstes Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ am 6. Juni 2016 als erstellt gilt. Dagegen ist bestritten, ob C.________ wenig später Opfer ei- nes Vorfalles im Sinne des in der Anklage umschriebenen Lebensvorganges mit Wegnahme seines Mobiltelefons, Portemonnaies und seiner Kopfhörer geworden ist. Ferner gilt es zu prüfen, ob die Täterschaft für diesen Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus ist über den Zustand des Opfers bezüglich Alkohol- und Drogenkonsums sowie über den Zeitrahmen des Vorfalls zu befinden. Schliesslich ist unbestritten, dass C.________ später er- neut auf seine beiden Kollegen traf und sie die T.________ verliessen. Das Opfer erstattete sodann am 7. Juni 2016 in Begleitung seiner Mutter Strafanzeige wegen Raubes. Ob C.________ bereits am 6. Juni 2016 versuchte Anzeige zu erstatten, hat ebenfalls als bestritten zu gelten. 8. Beweismittel Die Anklageschrift stützt sich einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen; ob- jektive Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, H.________, C.________ und des Beschuldigten ausführlich wieder- gegeben (pag. 335 ff., S. 12-23 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Aussagen zu folgendem Be- weisergebnis (pag. 353 f., S. 30-31 der Urteilsbegründung): «Die zusammenfassende Würdigung ergibt für das Gericht vor allem gestützt auf die sehr glaubhaf- ten Aussagen von C.________, dass nicht die geringsten, mehr als bloss entfernten, theoretischen Zweifel daran bestehen, dass - C.________ am 06.06.2016, zwischen ca. 02:00 Uhr und 03:00 Uhr, durch Anwendung körperli- cher Gewalt unfreiwillig Portemonnaie, Natel und Kopfhörer im Sinne des in der Anklageschrift umschriebenen Lebensvorgangs weggenommen wurden. - unter weiterer Berücksichtigung der damaligen Lebensumständen des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass die Begehung von Diebstählen und auch eines Raubdelikts für den Beschuldig- ten offenkundig nicht persönlichkeitsfremd sind. Deshalb bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________ am Vorfall vom 06.06.2016 zum Nachteil von C.________. Damit ergeben sich weder für ein Alternativszenario (in dem Sinne, dass nichts vorgefallen wäre) noch für eine andere Täterschaft als den Beschuldigten irgendwelche konkreten, mehr als bloss theo- retischen Anhaltspunkte, womit für das Gericht Tat und Täterschaft von A.________ zweifelsfrei er- stellt/bewiesen sind.» 6 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 330 f., S. 7-8 der Urteilsbegründung). Aus dem Anzeigerapport vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass C.________ am 7. Juni 2016 um 16.05 Uhr in Begleitung seiner Mutter bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt wegen Raubes, begangen am 6. Juni 2016 um ca. 02.00 bis 03.00 Uhr in S.________ bei der T.________, erstattete (pag. 7). C.________ gab folgendes Signalement betreffend den Täter ab: .________. Ferner gab er an, dass er den Täter wiederkennen würde (pag. 8). Weiter hält der Anzeigerapport fest, dass C.________ angegeben habe, er habe sich zur Tatzeit gemeinsam mit G.________ sowie einer H.________ auf der T.________ aufgehalten. Er und G.________ hätten sich zuvor unerlaubt aus der Wohngruppe I.________ in J.________ entfernt. Der im Signalement beschriebene Beschuldigte habe sie um Zigaretten gebeten, welche sie ihm gegeben hätten. An- schliessend hätten sich G.________ und H.________ entfernt, worauf er alleine Richtung «V.________» der T.________ gegangen sei. Dort sei er wiederum auf den Beschuldigten getroffen, welcher ihm ein Bein gestellt und ihn umgeworfen ha- be. Anschliessend habe ihm der Beschuldigte das Deliktsgut (Mobiltelefon, Kopfhö- rer, Portemonnaie mit Inhalt) aus der Kleidung behändigt und sich anschliessend mit dem Fahrrad den V.________ hinunter entfernt. Während des Delikts hätten sich keine weiteren Zeugen – bis auf G.________ und H.________ – auf der T.________ aufgehalten. Er leide unter dem Asperger-Syndrom und sei vom Vor- fall überdurchschnittlich verängstigt gewesen (pag. 9). Ferner wurde festgehalten, dass C.________ während der Einvernahme immer noch sehr betroffen gewirkt habe. Er habe lange Redepausen gemacht und sich zum Teil undeutlich ausge- drückt (pag. 9). Dem Nachtrag des Anzeigerapports vom 12. August 2016 können Zusammenfas- sungen der Einvernahmen der vier Beteiligten sowie das Ergebnis der mit C.________, G.________ und H.________ durchgeführten Fotovorweisungen ent- nommen werden (pag. 13 f.). G.________ seien zwei Fotoblätter vorgelegt worden und er sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich nur zu äussern habe, wenn er sich zu 100% sicher sei, dass es sich auf dem Foto um die unbekannte Täterschaft handle. G.________ antwortete sodann, dass er zur Nummer 12 [A.________] tendiere, sich aber nicht sicher sei (pag. 28). C.________ erkannte ebenfalls die Nummer 12 [A.________] als Täter. Aus dem Nachtrag ergibt sich, dass dem Opfer und G.________ das gleiche Fotodokument vorgehalten worden sei (pag. 14). H.________ gab an, dass sie niemanden wiedererkenne (pag. 14). Vor der Fotovorweisung gab sie an, dass sie nicht sicher sei, ob sie ihn wiederer- kennen würde, aber sie sei bei «so Sachen erkennen» noch recht gut. Nach der Fotovorweisung führte sie aus, sie glaube schon, dass sie ihn wiedererkannt hätte, wenn er auf den Fotos gewesen wäre (pag. 42, Z. 113 u. Z. 120-121). Der Be- 7 schuldigte selber bestritt gegenüber der Polizei, den fraglichen Raub begangen zu haben (pag. 14). 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C.________. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass er keine Ahnung habe, weshalb er verdächtigt werde. Er wisse es nicht. Auf Vorhalt, dass er vom Opfer anhand einer Fotovorweisung zweifelsfrei als Täter erkannt worden sei, antwortete er, dass das doch ein «Scheiss» sei (pag. 54). Er könne sich nicht erklären, wes- halb er zweifelsfrei als Täter bezeichnet worden sei. Er betonte mehrmals, dass er es nicht gewesen sei (pag. 55). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte, dass er in Sachen Raub vorbelastet sei. Aber er verstehe das über- haupt nicht. Wenn er diese Aussagen lese, denke er sich, weshalb dieser gerade auf ihn gekommen sei. Er sei schon ab und zu mal dort gewesen, sein Gesicht sei bekannt. Erneut bestreitet er den Raub begangen zu haben. Er könne sich nicht er- innern, dass er das gemacht haben soll (pag. 61). Anlässlich der Konfrontations- einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er bleibe bei seiner Wahrnehmung und seiner Aussage. Er sei das nicht gewesen (pag. 66). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er nur spe- kulieren und phantasieren könne. Sie seien aus einem Heim abgehauen, er habe Dinge verloren oder eingetauscht gegen irgendetwas, keine Ahnung. Da brauche man eine Ausrede. Er wisse es doch nicht (pag. 238). Er hielt auch an der oberin- stanzlichen Verhandlung daran fest, den Raub nicht begangen zu haben (pag. 457). Die Vorinstanz nimmt bei ihrer Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auch auf den Raub vom 6. September 2013 Bezug. Neben dem vorgängigen Kontakt zum Opfer und der Tatzeit, würden auch die beiden Opfer und vor allem das Tat- vorgehen auffällige Parallelen aufweisen (pag. 348 f., S. 25 der Urteilsbegründung). Es ist nicht zu verkennen, dass Parallelen vorhanden sind. Die Kammer stellt in ih- rer Beweiswürdigung dagegen nur auf seine Aussagen im vorliegenden Verfahren sowie die Aussagen des Opfers C.________ und der Zeugen G.________ und H.________ ab. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen und deshalb als neutral zu betrachten sind. 10.2.2 Aussagen C.________ Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2016 wurde C.________ eine Fotodo- kumentation vorgelegt, auf welcher er den Beschuldigten aus 16 Personen klar und deutlich als Täter erkannte. Er sagte aus, dass er sich absolut sicher sei, dass es sich um die Person Nr. 12 handle [A.________]. Dieser Mann habe in angegriffen und ausgeraubt. Er habe keine Zweifel (pag. 22). C.________ wurde zuvor darauf hingewiesen, dass er nur eine Person auf dem Foto bezeichnen solle, wenn er sich 100% sicher sei, dass es sich dabei um den Täter handle. Die Fotodokumentation beinhaltete 16 Personen unterschiedlichen Aussehens und unterschiedlicher Her- kunft. Der Beschuldigte ist mit der Nummer 12 auf der zweiten Seite abgebildet. 8 Gibt nun C.________ trotz dieser einleitenden «Belehrung» zu Protokoll, dass er sich absolut sicher sei und keine Zweifel habe, so gewinnt seine Aussage aufgrund dieser eingrenzenden «Belehrung» weiter an Gewicht. Die Nennung des Beschul- digten als Täters stimmt mit der diesbezüglichen Aussage von G.________ übe- rein, welcher ebenfalls den Beschuldigten als Täter bezeichnete, auch wenn sich dieser zwar nicht ganz sicher war. Des Weiteren passt der Beschuldigte in das von C.________ abgegebene Signalement. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang fest, dass C.________ trotz seines Zustandes den Beschul- digten eindeutig und zweifelsfrei wiedererkannte, und zwar nicht nur wegen seines Gesichtes («das genau gleiche Gesicht», pag. 66), vielmehr gab er auch ein pas- sendes Signalement (Alter, Grösse, Statur, Haut- und Haarfarbe, Haar- und Bart- länge, etc.) an, machte Angaben zur Ausrüstung des Beschuldigten (Velo und Rucksack) und darüber hinaus auch wegen der «genau gleichen Stimme» (pag. 66; pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bezeichnete den Beschuldigten konstant als Täter und untermauerte diese Aussagen mit dem per- sönlichen Eindruck, den er – aufgrund der von der Vorinstanz bereits genannten Kriterien – vom Beschuldigten erhalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass C.________ den Beschuldigten bereits anhand der Fotos als Täter identifizierte, bevor er mit dem Beschuldigten selbst konfrontiert worden ist. Seine Ausführungen, wonach er den Beschuldigten aufgrund seiner Art, seines Gesichtes und seiner Stimme wiedererkannt habe, untermauern seine Ausführungen zur Identifikation des Beschuldigten als Täter. Ferner sei der Beschuldigte der einzige gewesen, der während dieser Zeit ebenfalls dort gewesen sei (pag. 66; pag. 288). C.________ identifizierte den Beschuldigten sodann auch eindeutig anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, indem er sagte «Är isches gsi» (pag. 287) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er bejahte die Frage, ob er den Täter im Gerichtssaal wiedererkenne und ergänzte, er habe ihn damals wiedererkannt (pag. 452). Auf Ergänzungsfrage seitens der Verteidigung antwortete C.________, er er- kenne [ihn] wieder. Ferner führte er aus, dass er den Beschuldigten bereits anläss- lich der Fotovorweisung erkannt habe, bevor er mit ihm konfrontiert worden sei (pag. 453). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ in dieser Hinsicht klar, deutlich, konstant und werden durch seinen persönlichen Eindruck untermauert. Es gibt keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Dieses Wiedererkennen fusst in der – aus der Sicht von C.________ – vertrauens- vollen zweiten Wiederbegegnung mit dem Beschuldigten, als ersterer auf der Su- che nach seinen Kollegen G.________ und H.________ gewesen ist. Ein erstes Mal trafen C.________ und der Beschuldigte am gleichen Abend zuvor aufeinan- der, als er und G.________ vom Beschuldigten um Zigaretten angefragt wurden. Diese erste Begegnung ist unbestritten. C.________ bezeichnete den Beschuldig- ten aufgrund dieser ersten Begegnung als nett (pag. 18). Er hatte Vertrauen zum Beschuldigten, weshalb sie auch beim zweiten Aufeinandertreffen wieder aufein- ander zugingen. Dies geht insbesondere aus der Enttäuschung, welche der Vorfall bei C.________ hinterliess, hervor. Das [Der Vorfall] habe ihn zerstört und kaputt gemacht. Das habe ihm wehgetan, weil er nicht gedacht habe, dass dieser ihm so etwas antue (pag. 291). C.________ fragte den Beschuldigten sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch «wieso hesch Du das gmacht?». Er 9 habe Vertrauen gehabt, dass er ihm helfen würde. Das habe dieser ausgenutzt und das habe ihn sehr verletzt (pag. 293). Diese emotionale „Verbundenheit“ bestätigte C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. So führte er aus, dass er [beim zweiten Aufeinandertreffen] gewartet habe, bis dieser [der Beschul- digte] zu ihm gekommen sei, weil er nicht gedacht habe, dass dieser so etwas ma- chen würde (pag. 452). Als er den Beschuldigten getroffen habe, habe er sich ge- freut, dass er einen neuen Kollegen gefunden habe (pag. 453). Das Argument des Verteidigers, wonach C.________ die sogenannte „Freundschaft“ oberinstanzlich zum ersten Mal erwähne, ändert nichts daran, dass C.________ dem Beschuldig- ten Vertrauen schenkte. Eben diese emotionale Verbundenheit einhergehend mit der Enttäuschung sowie dem „Verletzt-Sein“, lassen darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelte, welchem C.________ zuvor auf- grund der Zigaretten bereits einmal begegnete. Die Ausführungen von C.________ sind zudem frei von Aggravierungen. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, wes- halb letzterer den Beschuldigten fälschlicherweise als Täter hätte identifizieren sol- len. Das bisher Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind die Aussagen von C.________ be- züglich des zweiten Aufeinandertreffens nicht massgebend widersprüchlich. Es wird nicht verkannt, dass C.________ in seiner ersten Einvernahme ausführte, dass ihn der Beschuldigte gefragt habe, was er noch hier mache. Er habe diesem geantwortet, dass er noch auf G.________ warte. Dann habe dieser ihn aufgefor- dert, G.________ zu suchen (pag. 18). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dagegen aus, dass er den Beschuldigte gefragt habe, wo die anderen seien, da er dies nicht gewusst habe. Darauf habe der Beschuldigte gesagt, dass sie oben auf dem V.________ seien, worauf sie gemeinsam auf den V.________ gegangen sei- en (pag. 64). Er habe die anderen gesucht, da er diese verloren habe. Da sei er wieder auf den Beschuldigten getroffen (pag. 65). Diese Ausführungen bestätigte C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er den Beschuldigten gefragt habe, wo die anderen seien. Dieser habe ihm dann beim Suchen geholfen. Sie hätten sich zusammen zu den T.________ begeben (pag. 289). Dasselbe sagte er in seiner oberinstanzlichen Einvernahme aus. Er habe den Beschuldigten auf der T.________ wiedergetroffen. Er habe nach den anderen ge- sucht und diese nicht mehr gefunden. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm beim Suchen helfe und sie seien gemeinsam hoch gelaufen (pag. 452). Aus den Ausführungen von C.________ geht schlüssig und konstant hervor, dass er und der Beschuldigte auf der T.________ erneut aufeinander getroffen sind. Es hat ein gemeinsames Gespräch stattgefunden, welches die Suche nach den Freunden von C.________ zum Inhalt hatte. Schliesslich sind sie gemeinsam auf den V.________ der T.________ gelaufen. Dabei handelt es sich um eine stimmige und nachvollziehbare Schilderung. Diese wirkt selbsterlebt. Ob C.________ nun primär vom Beschuldigten angesprochen wurde oder er auch den Beschuldigten nach dem Aufenthaltsort seiner Kollegen fragte, spielt keine zentrale Rolle. Fest steht, dass es zu einem zweiten Aufeinandertreffen sowie zu einer Unterhaltung kam und sich C.________ aufgrund der vorliegenden „Vertrauenssituation“ ge- meinsam mit dem Beschuldigten auf den V.________ der T.________ begab. 10 C.________ schilderte den eigentlichen Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 18; pag. 64 f.; pag. 289; pag. 451 f.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und individuell durchzeichnet. So schilderte er anlässlich der polizeili- chen Befragung, dass der Beschuldigte plötzlich sein Fahrrad auf den Boden ge- legt habe und auf ihn zugekommen sei. Ohne ein weiteres Wort habe er ihm ein Bein gestellt und ihn mit den Händen zu Boden gedrückt. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm dieser sodann gesagt, dass er sich nicht bewegen solle, dann würde ihm nichts passieren. Weiter habe dieser gesagt, er solle sein Geld hervorgeben. Er habe Angst gehabt und sei regungslos am Boden, auf dem Rücken, liegen ge- blieben. Danach habe dieser aus seiner rechten Jackentasche sein Handy, aus der linken Jackentasche seine Kopfhörer und sein Portemonnaie aus der linken, vorde- ren Hosentasche behändigt. Ausserdem habe er noch seine Zigaretten aus der lin- ken Jackentasche behändigt. Er habe sich dabei nicht bewegt. Er [der Beschuldig- te] habe ihn weiter abgetastet, habe aber nichts mehr gefunden. Bereits als er am Boden gelegen sei, habe dieser im Portemonnaie nachgeschaut, wie viel Geld er dabei gehabt habe und gemeint, er habe sicher noch mehr Geld. Danach sei dieser ohne weitere Worte auf sein Velo gestiegen und davon gefahren. Er habe Angst gehabt und sei unter Schock gestanden, weshalb er dann in die andere Richtung gegangen sei und dort G.________ wiedergetroffen habe (pag. 18). Diese Aus- führungen bestätigte er im Verlaufe des weiteren Verfahrens (pag. 64 f.; pag. 289; pag. 451 f.). Die Verteidigung brachte vor, dass neben dem konstant geschilderten Kerngeschehen keine konstanten Aussagen von C.________ vorliegen würden. Zudem sei das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall des zu Bodengehens, Sich-still-Haltens und der Entwendung der Effekten reduziert worden. Was kurz vor und kurz nach dem Vorfall geschehen sei, sei nicht erstellt. Dies gehöre jedoch ebenfalls zum Kerngeschehen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wo- nach das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall reduziert werde. Der eigentli- che Übergriff und die Entwendung der Wertsachen von C.________ spielten sich innerhalb kürzester Zeit ab, weshalb diese nicht unnötig in die Länge zu ziehen sind. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind auch die Aussagen von C.________ zur zweiten Begegnung mit dem Beschuldigten als glaubhaft zu bezeichnen. Ebenso sind seine Aussagen zum Kerngeschehen konstant und plausibel. Ferner schilderte er seine emotionale Reaktion auf den Vorfall. Er habe grosse Angst verspürt und habe eine Panikattacke erlitten (pag. 19; pag. 64; pag. 289; pag. 451). Nach dem Vorfall habe er Stress gehabt und sei unruhig gewesen. Ausserdem sei sein Handy weggewesen und er habe nichts machen können (pag. 66). Er sei sehr traurig ge- wesen nach dem Vorfall (pag. 289). Auf Frage, was er vom Vorfall noch wisse, antwortete C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, vor allem das, was ihn am meisten erschrocken habe. Als er plötzlich von ihm [dem Beschul- digten], dieser habe noch so ein Fahrrad gehabt und habe ihn nachher auf den Bo- den «getan». Das habe ihn erschrocken und ihm Angst gemacht, dass ihm etwas passiere (pag. 451). Er habe noch auf ihn gewartet, bis dieser bei ihm gewesen sei, da er nicht gedacht habe, dass dieser so etwas machen würde (pag. 452). C.________ schilderte eindrücklich und nachvollziehbar seine Reaktion auf die vom Beschuldigten durchgeführten Handlungen. Dass sich C.________ anlässlich 11 der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern konnte (pag. 451), erscheint infolge Zeitablaufs durchaus verständlich. Der Verteidiger brachte vor, dass ferner nicht erstellt sei, was nach dem Vorfall passiert sei. C.________ führte aus, er sei nach dem Vorfall in die entgegengesetz- te Richtung des Beschuldigten davon gelaufen und habe dort G.________ wieder getroffen. Er habe mit dessen Mobiltelefon die Polizei avisieren wollen, doch dieser habe dies nicht gewollt. G.________ habe bei H.________ bleiben wollen. Er habe auf den ersten Zug gewartet und sei dann wieder nach J.________ gefahren (pag. 18). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte er, dass er nach dem Vorfall Stress gehabt habe und unruhig gewesen sei. Ausserdem habe er sein Handy nicht mehr gehabt und habe nichts machen können (pag. 66). Diese Aussagen wir- ken differenziert und selbst erlebt. Er bestätigte in den weiteren Einvernahmen, dass er auf den Zug gewartet und den ersten Zug genommen habe (pag. 67; pag. 289). Es trifft zu, dass C.________ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gesagt hat, dass er sich an den Bahnhof begeben und die Polizei aufge- sucht habe, diese ihm aber zu diesem Zeitpunkt nicht habe helfen können (pag. 289). Doch auch H.________ und G.________ erwähnten gegenüber der Staatsanwaltschaft das Benachrichtigen der Polizei. G.________ schilderte, dass sie die Polizei haben anrufen wollen oder angerufen haben (pag. 35), er aber nicht wisse, ob C.________ damals zur Polizei gegangen sei. H.________ und er hätten sich aus dem Staub gemacht, da sie ausgeschrieben gewesen seien (pag. 37). Auch H.________ schilderte, dass C.________ nach der erfolglosen Suche nach seinen Wertsachen zur Polizei gegangen sei (pag. 50). Offenbar war der Einbezug der Polizei bereits in der Nacht des Vorfalls Gesprächsthema. Ob C.________ nun bereits in der Nacht mit der Polizei sprach und ihm diese nicht habe helfen können oder ob er diese nur hat informieren wollen und es schliesslich nicht getan hat, be- trifft ausschliesslich das Neben- und Rahmengeschehen. Feststeht, dass C.________ gemeinsam mit seiner Mutter am 7. Juni 2016 Anzeige erstattete (pag. 7). Ebenfalls keine Widersprüche sind in den Aussagen rund um die Ortung seines Mobiltelefons auszumachen. C.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals mit den Aussagen von G.________, wonach er diesem am Telefon erzählt habe, dass er überfallen worden sei, konfrontiert. Er antwortete schliesslich, dass er sein Handy sicher nicht gehabt habe. G.________ habe ihm sein Handy gegeben, damit er über das GPS sein eigenes Handy habe suchen können (pag. 292). Wie die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ noch zeigen wird, sind seine Aussagen hinsichtlich dieses Anrufes sodann widersprüchlich und nicht stimmig (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Dass C.________ diese Suche mittels GPS nicht bereits zuvor erwähnte, vermag seine bisher glaubhaften Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass es durchaus Unstimmig- keiten, Ungereimtheiten, Widersprüche und auch Beschönigungen zum eigenen Zustand bzw. den Angaben zur konsumierten Menge Alkohol seitens von C.________ gegeben habe (pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bestreitet nicht Alkohol konsumiert zu haben und teilweise etwas angetrunken ge- wesen zu sein (pag. 19). So führte er aus, er sei schon betrunken gewesen, nicht aber so, dass er erbrochen hätte (pag. 290). Ja, er sei ein bisschen betrunken ge- 12 wesen. Ja schon (pag. 453). Die konkrete Anzahl Bier dagegen variierte von zwei bis drei Bier (pag. 19), über drei bis vier grosse Bier in Dosen, welche er in ein zwei bis drei dl Glas geschüttet habe (pag. 68) bis hin zu fünf bis sieben kleine Biere (pag. 290). G.________ schilderte das Bild eines betrunkenen Jugendlichen, der torkelte und sich immer wieder auf den Boden legte. Auf Vorhalt dieser Aussage von G.________, antwortete C.________, dass ihm dieser gesagt habe, er solle nicht mehr mit H.________ reden, da dieser mit ihr reden wolle. Das habe ihn trau- rig gemacht und deshalb habe er angefangen, Bier zu trinken. Er sei am Boden ge- legen und habe geweint. Sie seien dann weggegangen und er sei aufgestanden, um sie zu suchen. Da sei er auf den Beschuldigten getroffen (pag. 291). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte C.________ aus, dass sie sich zwi- schendurch hingesetzt hätten. Auch er habe sich mehrmals hingesetzt. Wieso wis- se er nicht (pag. 453). Den Vorwurf, Drogen konsumiert zu haben, wies er dagegen dezidiert von sich (pag. 19; pag. 67; pag. 293; pag. 452). Es kann somit – auch im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ und H.________ – festgehalten werden, dass C.________ mehrere Bier trank und alkoholisiert gewesen ist. Aus den teilweise widersprüchlichen Aus- sagen und den Unstimmigkeiten, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der stringent durchgeführten Beweiswürdigung auf die Kriterien des Asperger-Syndroms Bezug nimmt. Dem Verteidiger ist darin beizupflichten, dass den Akten weder ein ärztli- ches Zeugnis noch eine Bestätigung des Krankheitsbildes von C.________ ent- nommen werden kann. Insofern ist es nicht möglich, das konkrete Krankheitsbild resp. dessen Folgen zu beurteilen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, kann dagegen fest- gehalten werden, dass C.________ durchaus Auffälligkeiten zeigte. Er wirkte ner- vös und verhielt sich etwas unruhig. Darüber hinaus war er verlangsamt im Aus- druck. Darauf ist zurückzuführen, dass es während seinen Antworten zu Unter- brüchen und längeren Pausen kam, was sich aus Sicht der Kammer jedoch nicht auf den Inhalt seiner Aussagen auswirkte. Wie bereits dargelegt, weisen die Aus- sagen von C.________ durchgängig eine Vielzahl an verschiedenen Realkennzei- chen auf. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfäl- lige Lügensignale. Trotz gewisser Unstimmigkeiten sind seine Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich ein nachvollziehbarer Ablauf ebenso wie ein in sich stimmiges Gesamtbild des Abends. In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 10.2.3 Aussagen von G.________ und H.________ H.________ und G.________ wurden im Laufe des Verfahrens jeweils von der Po- lizei und von der Staatsanwaltschaft befragt. Dabei konnten sie nur Aussagen zum Nebengeschehen resp. zur Vor- und Nachtatphase machen. Den eigentlichen Vor- fall konnten sie selbst nicht beobachten. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Aussagen von G.________ und H.________ teilweise nicht stringent, und vor allem die Aussagen von H.________, teilweise sogar wirr, sprunghaft und unlogisch seien. Dazu komme, dass gerade 13 die Schilderungen zum Zustand von C.________ örtlich und vor allem zeitlich we- nig präzise und insoweit auch widersprüchlich seien (pag. 352, S. 29 der Urteilsbe- gründung). Die Darstellung des Zustandes von C.________ insbesondere durch G.________, aber auch die Beschreibung seines Alkohol- und Drogenkonsums durch H.________ ergeben das Bild eines völlig betrunkenen Jugendlichen, der schon vor dem Vorfall kaum noch selber habe gehen können und am Boden ge- krochen sei. Die eigene Sichtweise seines Zustandes durch C.________ kontras- tiert mit den Beschreibungen seiner beiden Kollegen. Wie bereits in Ziffer 10.2.2 zuvor ausgeführt, wird von diesem nicht bestritten Bier konsumiert gehabt zu ha- ben und angetrunken resp. betrunken gewesen zu sein. Die konkrete Anzahl Bier dagegen variierte. Aus den Aussagen von G.________ geht hervor, dass C.________ betrunken gewesen sei. Er habe Hilfe holen wollen, da dieser am Bo- den gelegen sei und gezittert habe (pag. 27). C.________ habe wie immer viel Al- kohol getrunken. Auf der T.________ sei es ihm schlecht gegangen und er habe sich von ihnen ausgeschlossen gefühlt (pag. 34). Diese Aussage stimmt mit den Aussagen von C.________ überein, wonach er nicht mehr mit H.________ habe reden dürfen. Das habe ihn traurig gemacht, weshalb er angefangen habe, Bier zu trinken. Er sei am Boden gelegen und habe geweint (pag. 291). G.________ führte weiter aus, C.________ habe angefangen zu torkeln, habe aber trotzdem noch- mals ein Bier getrunken. Dieser sei getorkelt und habe sich ständig auf den Boden gelegt (pag. 34). Er denke, dass C.________ sicher fünf Bier getrunken habe. Es sei Bier aus der Dose gewesen (pag. 37). Auf Vorhalt der Aussage von H.________, wonach C.________ zehn Bier getrunken habe, antwortete er, dass es zehn, fünf oder 15 gewesen seien können. Aus seiner Sicht seien es fünf gewe- sen, es können aber auch zehn gewesen sein (pag. 38). H.________ dagegen spricht von über zehn Bier (pag. 41; pag. 49). Die Angaben gehen auseinander. Die Aussagen von G.________ stimmen mit den Aussagen von C.________ in diesem Punkt überein. C.________ führte klar aus, dass er an diesem Abend keine Drogen konsumiert habe (pag. 19; pag. 67; pag. 293; pag. 452), was von G.________ bestätigt wurde (pag. 37). H.________ führte aus, dass ihr G.________ erzählt habe, dass C.________ Drogen genommen habe (pag. 49). Diese Aussagen stimmen weder mit den Aussagen von G.________ noch mit je- nen von C.________ überein, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Erstellt ist, dass C.________ an besagtem Abend mehrere Bier getrunken hat und etwas betrunken resp. angetrunken gewesen ist. Seine Trunkenheit hatte, wie bereits anhand der Aussagenwürdigung von C.________ aufgezeigt, dagegen keinen Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten ist ebenso wenig davon auszu- gehen, dass C.________ aufgrund seiner Trunkenheit stolperte und sich bereits auf dem Boden befand, als der Beschuldigte seine Wertsachen behändigte. Neben den in diesem Punkt unglaubhaften Aussagen von H.________ liegen keine weite- ren Hinweise vor, wonach C.________ an diesem Abend neben Alkohol auch Dro- gen konsumiert haben soll. Weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen von G.________ ergeben sich hinsicht- lich der zeitlichen Einordnung des ersten Aufeinandertreffens zwischen dem Be- schuldigten und der Gruppe um C.________. C.________ führte aus, dass er um ca. 20.30 Uhr von seinen Eltern zurück ins Wohnheim gebracht worden sei. Um ca. 14 22.00 Uhr habe G.________ an sein Fenster geklopft und gefragt, ob er mit nach S.________ komme. Sie seien um ca. 23.00 Uhr von J.________ mit dem Zug nach S.________ gefahren (pag. 18). H.________ führte ebenfalls aus, dass sie sich glaublich schon so um Mitternacht getroffen hätten (pag. 49). Bereits bei der Polizei führte sie aus, wonach sie wisse, dass sie um 01.00 Uhr bereits auf der T.________ gewesen seien (pag. 42), womit diese Angaben zum Treffen um ca. Mitternacht auch mit der Ankunft des Zuges aus J.________ und den Angaben von C.________ übereinstimmen. Auch der Beschuldigte erklärte, dass es bereits dun- kel gewesen sei, als er am 6. Juni 2016 C.________ und G.________ um Zigaret- ten angefragt habe (pag. 237). Der Jahreszeit geschuldet muss die Zeit somit schon fortgeschrittener gewesen sein. Die Aussagen von G.________ können deshalb nicht stimmen. Dieser sagte aus, dass C.________ ihm erzählt habe, dass er von demselben Typ überfallen worden sei, der sie ein paar Stunden zuvor um Zigaretten gefragt habe (pag. 27). Zwar schilderte auch er, dass sie sich zwischen 2.00 und 3.00 Uhr auf der T.________ aufgehalten hätten (pag. 28). Dennoch meinte er, dass sie nachmittags nach den Zigaretten gefragt worden seien (pag. 34). Er sei auch nicht mehr sicher, ob es auf diesem Kurvengang gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob es am Nachmittag oder am frühen Abend gewesen sei, denn er sei der Meinung, dass sie abgemacht hätten, den letzten Zug zu nehmen. Soweit er sich erinnern könne, sei es eher noch hell gewesen, als sie nach den Zi- garetten gefragt worden seien (pag. 36 f.). C.________ schilderte nachvollziehbar und stimmig den zeitlichen Ablauf von seiner Rückkehr ins Heim bis hin zur Zug- fahrt nach S.________. Diese Ausführungen sind schlüssig und zeitlich in sich lo- gisch. Darüber hinaus werden sie von H.________ als auch – zumindest hinsicht- lich der Tageszeit – vom Beschuldigten bestätigt. Die Kammer stellt deshalb in die- sem Punkt nicht auf die Aussagen von G.________ ab. G.________ gab am 24. Juni 2016 bei der Polizei an, er und seine Kollegin H.________ hätten C.________ mittels Handy erreichen können und ihn dann schliesslich auch gefunden. Dieser sei völlig verstört gewesen und habe ihnen er- zählt, dass er von jemandem überfallen und ausgenommen worden sei. Weiter gab G.________ an, C.________ sei nach dem Vorfall zu ihnen gerannt und habe er- zählt, was geschehen sei. Er habe gesagt, er sei von demselben Typen überfallen worden, der sie ein paar Stunden zuvor um Zigaretten gefragt gehabt habe (pag. 27). Bei der Fotoverweisung tendierte auch G.________ zur Nummer 12 [A.________]. Bei der Staatsanwaltschaft führte G.________ weiter aus, dass C.________ getorkelt und sich ständig auf den Boden gelegt habe; ihm sei das auf einmal zu blöd geworden (pag. 34). Er habe C.________ liegen gelassen und sei zurück zu seiner Kollegin gegangen. Sie seien dann gemeinsam zu diesem zurückgegangen und hätten ihn nicht mehr gefunden. Sie hätten versucht ihn anzu- rufen und auf einmal habe er abgenommen und etwas geschwafelt, dass ihm alles geklaut worden sei und er diesen Typen suchen müsse (pag. 35). Diese Aussage ist insofern nicht nachvollziehbar, als es nicht möglich ist, dass C.________ nach dem Vorfall noch auf seinem Handy einen Anruf hätte entgegen nehmen können. G.________ hat bei seiner Einvernahme sodann auch bemerkt, dass die „Natelge- schichte“ so nicht stimmen könne (pag. 35). Später in der Einvernahme meinte er auf Frage, wann er zum ersten Mal gehört habe, dass C.________ etwas wegge- 15 kommen sei «Soweit ich mich erinnern kann, war es am Telefon sehr undeutlich, da habe ich es noch nicht verstanden. Nach mir war es das erste Mal, als wir ihn wieder getroffen haben.» (pag. 38). Diese Aussagen den Anruf betreffend sind in sich widersprüchlich und nicht stimmig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen von H.________ basieren teils auf Vermutungen. So führte sie bei- spielsweise aus, dass sie bis heute denke, dass es [Portemonnaie und Handy] gar nicht gestohlen worden sei. Ihre Mutter sei auch krank, sie sage auch immer, dass ihr etwas gestohlen worden sei und dann sei es unter ihrem Kopfkissen gewesen (pag. 41). Ferner sagte sie aus, dass sie viele kenne, die Drogen nehmen und sich dann so Sachen eingebildet hätten. Es sei wirklich kein Mensch dort gewesen, weshalb sie einfach denke, dass er das irgendwo verloren habe (pag. 51). Ge- genüber der Polizei bejahte sie die Frage, ob sie die Wahrheit gesagt habe. Sie er- gänzte, als sie draussen gewesen seien, habe G.________ immer wieder komi- sche Anrufe bekommen. Er habe auch gesagt, dass er den Kontakt zu ihr abbre- chen müsse, da sie in Gefahr sei. Sie habe später gesehen, als sie ihr Handy wie- der eingeschaltet gehabt habe, dass sie Nachrichten erhalten habe, in welchen ge- standen sei, dass jemand sie umbringen wolle. Es muss offen bleiben, wie diese letzte Aussage einzuordnen ist. Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass nicht auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden kann. Ei- nerseits kann sie zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Aussagen machen, da sie den Vorfall nicht beobachten konnte. Andererseits sind ihre Aussagen gezeich- net von Spekulationen und Mutmassungen. 10.2.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaub- haft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Tat während des Verfahrens konstant bestritt, sind neutral zu werten und konnten zur Bestimmung des erwiese- nen Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Die Aussagen von G.________ und H.________ weisen teilweise Übereinstimmungen mit den Schilderungen von C.________ auf. Darüber hinaus sind ihre Aussagen aber von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt. Ihre Aussagen ergaben sowohl in zeitlicher als auch be- treffend die inhaltliche Gestaltung des Abends kein stimmiges Gesamtbild. Anders die Aussagen von C.________. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 1 (pag. 161 f.) um- schrieben, entspricht: Es kann somit festgehalten werden, dass es am 6. Juni 2016 in S.________ im Raum U.________/T.________ zu einem ersten Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem späteren Opfer C.________ sowie dessen beiden Kollegen kam, bei welchem der Beschuldigte diese um eine Zigarette gebeten und sich wie- der entfernt hatte. Später trafen der Beschuldigte und C.________ wieder aufein- ander. C.________ war zu diesem Zeitpunkt alleine und ziemlich angetrunken auf der T.________ unterwegs auf der Suche nach G.________ und H.________. Es kam zu einer zweiten Begegnung, worauf der Beschuldigte C.________ das Bein stellte und diesen auf den Boden drückte. In der Folge behändigte der Beschuldigte 16 aus dessen Jacken- und Hosentaschen das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie die Kopfhörer, während er zu C.________ sagte, es passiere ihm nichts, wenn er sich nicht bewege. Danach liess er von C.________ ab und entfernte sich mit dem behändigten Deliktsgut auf einem Fahrrad von den Örtlichkeiten. Damit besteht auch kein Raum für die seitens der Verteidigung anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags aufgeführten Alternativszenarien. C.________ traf anschliessend wieder auf seine Freunde, wobei sie noch nach dem Beschuldigten und dem Deliktsgut suchten. III. Rechtliche Würdigung 11. Raub 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 140 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) wird wegen Raubes be- straft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der objektive Tatbestand des eigentlichen Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungs- handlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (BGE 71 IV 121, 122: «Raub […] ist Nötigung zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstahl abzielenden Verhaltens»). Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähig- keit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 f. zu Art. 140). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) ge- genüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss, sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen selbstverständlich auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.o. N. 44 zu Art. 140). 11.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu einer zweiten Begegnung kam, als letzterer auf der Suche nach seinen Kollegen gewesen ist. Dabei stellte ihm der Beschuldigte schliesslich das Bein und konnte C.________ so auf den Boden drücken. Unbestritten ist, dass C.________ betrunken war und sich ab und zu am Boden aufhielt. Das Beweisver- fahren hat jedoch ergeben, dass C.________ nicht aufgrund seines Trunkenheits- zustandes zu Boden gegangen ist, sondern vom Beschuldigten gewaltsam zu Bo- den geführt wurde, nachdem sie erneut aufeinander trafen. Der Beschuldigte hat C.________ somit gewaltsam zu Boden gebracht. In der Folge sagte ihm der Be- 17 schuldigte, wenn er sich nicht bewege, passiere ihm nichts. Währenddessen behändigte der Beschuldigte aus den Jacken- und Hosentaschen von C.________ dessen Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie. Der Beschuldigte beging somit mit Gewalt gegen C.________ einen Diebstahl (vgl. BGE 107 IV 107, wonach eine Frau, welche von zwei Männern, die sie berauben wollen, angegriffen und zu Bo- den geworfen wird, Opfer von Gewalt ist). Unterstrichen wurde diese Handlung durch die drohende Aussage, wenn er sich ruhig verhalte, passiere ihm auch nichts. Damit veranlasste er C.________ die Wegnahme seiner Wertsachen zu dulden (BGE 133 IV 2017 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Die Gewalt gegen C.________ verbunden mit der Dro- hung, dass ihm nichts passiere, wenn er sich ruhig verhalte, erfolgte nach Auffas- sung der Kammer im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist demnach des Raubes, begangen am 6. Juni 2016 in S.________, T.________, zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Un- ter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 18 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfrie- densbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Diese Delikte hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fas- sung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da- bei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, für welche je- weils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jewei- lige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, anzuwenden ist. Der Beschuldigte wurde zudem am 21. Dezember 2016 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017. Die Reststrafe be- trägt damit ein Jahr und 16 Tage. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte unter anderem die oben genannten Delikte begangen, weshalb eine Rückverset- zung zu prüfen ist (vgl. Ziffer 15 hiernach). Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. Zuständig ist somit das Ge- richt, das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständig ist (KOLLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 14 zu Art. 89). Damit fällt der Entscheid über die Rückversetzung auch nicht unter die Bestimmungen des Vollzugsregimes – worunter unter anderem die bedingte Entlassung zu zählen ist – auf welche gemäss Art. 388 Abs. 3 aStGB die Bestimmungen des neuen Rechts auch auf Täter anzuwenden sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Bereits unter altem wie auch unter neuem Recht kann auf die Rückversetzung ver- zichtet werden, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 [a]StGB). Wird die Rückversetzung an- geordnet, so ist aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (KOLLER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89). Die Beurteilung der Rückversetzung nach altem und nach neuem Recht ist im Ergebnis gleichwertig, weshalb auch auf die Rückversetzung altes Recht, anzuwenden ist. 13. Vorgehen, Strafrahmen und Zusatzstrafe 13.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 358 f., S. 35-36 der Urteilsbegründung). Er- gänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfrie- densbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche wegen Diebstahl und Sachbeschädigung, beides geringfügig be- 19 gangen und wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz sowie die hier- für ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 und die hierfür bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von fünf Tagen sind rechtskräftig (vgl. auch Ziff. 5 hiervor). Die Schuldsprüche wegen Dieb- stahls und Hausfriedensbruch sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, nicht aber deren Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB) und Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB) bestraft. 13.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. Juni 2016 bis zum 21. August 2016 und somit vor den Verurteilungen durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juli 2016, vom 8. September 2017 und vom 2. Mai 2018 sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. Juli 2017, vom 19. September 2017, vom 13. Februar 2018 und vom 9. April 2018 begangen hat. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkur- renz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurtei- lung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 128 zu Art. 49). Zu beachten gilt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden kann, sondern deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 [a]StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitge- richt in die Lage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn sie alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu be- urteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie je- doch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). 13.3 Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses De- likt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem De- likt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hin- gegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung 20 der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgespro- chene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinwei- sen). Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für den Raub zum Nachteil von C.________ eine Freiheits- strafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafen eine Freiheits- strafe auszusprechen (vgl. dazu auch Ziff. 14.7 u. 14.8 hiernach). Damit liegt einzig bezüglich des Strafbefehls vom 8. September 2017 von 45 Tagen Freiheitsstrafe retrospektive Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 aStGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Der ordentliche Strafrahmen für Raub be- trägt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät- zen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB), womit der Raub als schwerstes Delikt bestimmt wird. Es liegen keine Gründe vor, die vorliegend für das Unter- oder Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sprechen. Dieser erstreckt sich damit von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Davon ausgehend ist die Stra- fe aufgrund der ferner zu beurteilenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch) sowie schliesslich um den bereits mit Strafbefehl vom 8. September 2017 beurteil- ten Diebstahl angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 8. September 2017 bereits ausgesprochene Strafe wieder- um abzuziehen. Daraus ergibt sich sodann die Zusatzstrafe. 14. Einsatzstrafe für den Raub 14.1 Objektive Tatkomponenten 14.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtli- cher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Dro- hung. Zum anderen aber schützt Art. 140 aStGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, a.a.o., N. 14 zu Art. 140). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter lediglich leicht verletzt. Der Be- schuldigte stellte C.________ ein Bein, so dass dieser zu Boden fiel. Schliesslich drohte er ihm damit, dass wenn er sich ruhig verhalte, ihm nichts passieren werde. C.________ verhielt sich daraufhin ruhig, so dass es dem Beschuldigten gelang die Wertgegenstände an sich zu nehmen. C.________ wies keine erheblichen Verlet- zungen auf. Er beklagte Kopf- und Rückenschmerzen, ohne dass diese jedoch ei- nen Arztbesuch zur Folge gehabt hätten. Die entwendete Deliktssumme beläuft sich auf rund CHF 1‘000.00 und liegt damit noch im geringeren Bereich. Der Über- griff war zudem nur von kurzer Dauer. Dagegen hatte der Vorfall auf C.________ durchaus negative Folgen. Er war stark verängstigt und stand unter Schock (pag. 18 f.). Zudem sei er seither nicht mehr so gerne draussen in der Nacht (pag. 286). Insgesamt ist von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszuge- hen. 21 14.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wo- nach der Beschuldigte den Raub konkret geplant hätte. Der Entschluss von C.________ das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie dessen Kopfhörer unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation her- aus ergeben haben. Es war bereits dunkel und zum Zeitpunkt des Vorfalles war C.________ alleine unterwegs und auf der Suche nach diesen Kollegen. Der Vor- instanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschuldigte über den in dieser Si- tuation hilflosen C.________ hermachte und diesen überwältigte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung ein eigenes Bild von C.________ machen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 10.2.2) wirkte dieser nervös, in seinem Ausdruck verlangsamt – jedoch ohne Einschränkungen auf seine Denkweise und damit auf den Inhalt sei- ner Aussagen – und unruhig. Seine Auffälligkeiten waren für die Kammer klar zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass diese in Kombination mit der verlasse- nen Örtlichkeit, der Dunkelheit, der fortgeschrittenen Zeit, der Suche nach G.________ und H.________ und seiner Alkoholisierung für den Beschuldigten mindestens im Ansatz erkennbar gewesen sind. Er hat sich folglich eine schwäche- re Person ausgesucht und deren Vertrauen ausgenützt. C.________ schilderte, dass der Beschuldigte ihm bei der Suche nach seinen Kollegen geholfen habe (pag. 289). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragte er den Be- schuldigten sodann auch direkt, warum er dies gemacht habe (pag. 293). Anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass er ge- dacht habe, einen neuen Freund gefunden zu haben (pag. 453, Z. 2-3). Die ge- samten Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustu- fen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent - ver- schuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte bestreitet die Anschul- digung des Raubes. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, ob es neben den Drogen noch einen anderen Anlass für die Delikte gegeben habe, aus, es seien immer die Drogen gewesen (pag. 456, Z. 39). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Raub ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskrimi- nalität) verübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was sich insgesamt aber neutral auswirkt. 14.2.2 Vermeidbarkeit Das Leben des Beschuldigten ist seit Jahren vom Drogenkonsum geprägt, gefolgt von mehreren Therapien und erneuten Rückfällen. Es ist unbestritten, dass der 22 Beschuldigte unter einer schwerwiegenden Suchtproblematik leidet. Wie seinen Aussagen entnommen werden kann, ist zumindest ein wesentlicher Teil seiner bis- herigen Delinquenz auf diese Suchtproblematik zurückzuführen. Im Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014, welches im Verfahren PEN .________ (bzw. BM .________) erstellt wurde, wird dem Beschuldigten auch eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert (pag. 266i der Vollzugsakten der ASMV). Trotz der Ab- hängigkeit sei die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert gewesen. Herabgesetzt ge- wesen sei aber die Steuerungsfähigkeit (pag. 266k Rückseite der Vollzugsakten der ASMV). Die Vorinstanz wies hierzu zu Recht darauf hin, dass dies nicht unbe- sehen auf Sommer/Juni 2016 übertragen werden könne, zumal noch in einer E- Mail vom 18.04.2016 der Bewährungshelferin an die AMSV zu lesen sei «Was die Suchtproblematik angeht, gibt er an, zzt. „sauber“ zu sein (im Gespräch – er war heute Morgen bereits bei mir) wirkt er aktuell auch so. Auch das Methadon hat er bereits wieder abgebaut.» (pag. 362, S. 39 der Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 519 der Vollzugsakten der ASMV). Aufgrund der Drogenabhängigkeit ist ein innerer Umstand gegeben, der nicht ent- schuldbar, aber doch nicht ohne Einfluss ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 188 zu Art. 47 StGB). Der Suchtproble- matik wird deshalb strafmindernd im Rahmen von Art. 47 aStGB Rechnung getra- gen. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als ange- messen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Monaten dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Asperation mit dem Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziffer 1 aStGB beträgt die Strafandrohung für Diebstahl Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Bege- hungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 47). Der Beschuldigte begab sich in den am Bahnhof S.________ stehenden Zug (S.________ - W.________) und behändigte dort den unbeaufsichtigten Rucksack von D.________. Im Rucksack befand sich ein Service-Portemonnaie, welches ca. CHF 1‘404.00 enthielt. Damit verliess der Beschuldigte den Zug. Die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt insgesamt noch leicht. Es ist davon auszugehen, dass die Tat nicht über längere Zeit geplant, sondern aus der Situation heraus entstanden ist. Jedoch ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als dreist zu bezeichnen. Erneut ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskriminalität) und damit aus rein egoistischen Beweggründen verübte. 23 Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstra- fe von 10 Monaten auf 10 Monate und 20 Tage zu erhöhen ist. 14.5 Asperation mit dem Hausfriedensbruch Gemäss Art. 186 aStGB beträgt die Strafandrohung für Hausfriedensbruch Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die VBRS-Richtlinien sehen für Hausfriedensbruch, wonach der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot miss- achtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit gelten- den Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49). Der Beschuldigte besuchte trotz eines bis am 12. März 2017 gültigen Hausverbots am 21. August 2016 die E.________. Damit hat der Beschuldigte das ihm bekannte Hausverbot verletzt und die Räumlichkeiten der E.________ gegen den Willen der Berechtigten betreten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er betrat nicht nur die Räumlichkeiten der E.________, sondern entwendete zugleich L.________ im Wert von CHF 2.20. Darin ist auch der Beweggrund zum Betreten der E.________ zu sehen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Be- reich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 15 Strafeinheiten angesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 10 Monaten und 20 Tagen auf 11 Monate zu erhöhen ist. 14.6 Asperation mit dem versuchten Diebstahl gemäss Strafbefehl vom 8. Sep- tember 2017 Für den versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.2) sind von den rechts- kräftig auferlegten 45 Strafeinheiten 30 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe von 11 auf 12 Monate zu erhöhen ist. 14.7 Täterkomponenten 14.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes aus (pag. 331 f.; pag. 363): A.________, 180 cm gross und ca. 72/73 kg schwer, war zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 06.06.2016 .________-jährig. Sein Vorleben ergibt sich vor allem auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gut- achten von K.________ vom 13.05.2014 (pag. 96 ff. Vollzugsakten). Hervorzuheben ist, dass das Le- ben von A.________ ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum be- stimmt wurde. Im Zusammenhang mit seiner Beschaffungskriminalität kam es zu Verurteilungen, die 24 per 27.10.2017 zu 20 Einträgen im Strafregister führten (pag. 268 ff.). Am 21.12.2015 wurde A.________ nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; für den Strafrest von einem Jahr und 16 Tagen wurde die Probezeit bis am 06.01.2017 be- stimmt. Weiter wurde verfügt, A.________ habe sich der am 22.01.2015 angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen auferlegt, regelmässige Absti- nenzkontrollen (inkl. Haaranalysen) abzugeben und mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten. Bereits einem Schreiben vom 07.03.2016 der damaligen Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) an die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) ist zu entneh- men, dass sich A.________ nicht bewährte, so dass seine Rückversetzung in den Strafvollzug bzw. empfohlen wurde, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB zu prüfen (pag. 505 f. Vollzugsak- ten). In ihrem Schreiben vom 26.09.2016 an die ASMV wiederholte die ABaS ihre Empfehlungen (pag. 538 f. Vollzugsakten). Zur Situation von A.________ im Sommer 2017 wird auf den Berichtsrap- port der Kantonspolizei Bern vom 21.07.2017 verwiesen (pag. 211-212). Im Urteilszeitpunkt haben sich die Verhältnisse von A.________ durch diverse Abstürze insoweit verschlechtert, als er nicht mehr bei seiner Freundin wohnt und auch der Kontakt zu den Kindern aktuell nicht oder nur noch sehr beschränkt besteht (pag. 295 ff.). Beim Vorleben wird vor allem auf die eingangs erfolgten Ausführungen zur Person von A.________ verwiesen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist A.________ x-fach vorbestraft, mitunter auch einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Er delinquierte wiederholt während der laufende Probezeit der bedingten Entlassung, obwohl er am 26.04.2016 und erneut am 08.07.2016, je schrift- lich eröffnet durch die Staatsanwaltschaft, verwarnt worden war. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 23. August 2018 einen aktuellen Mietvertrag, einen Bericht der BVD M.________ vom 16. August 2018 und einen Bericht der N.________ vom 23. Au- gust 2018 einreichte (pag. 441 ff.). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass der Be- schuldigte an der O.________ (Adresse) gemeldet sei (pag. 443). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sodann, dass er unterdessen ei- ne eigene Wohnung habe. Er habe den Mietvertrag am 4. Juli 2018 unterschrieben und sei sogleich eingezogen. Die Wohnung sei nur ca. 1000 Schritte von der Woh- nung seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern entfernt. Sie seien Nachbarn. Er halte sich mehr bei seiner Freundin als in der eigenen Wohnung auf. Er versu- che seinen Rechten und Pflichten als Vater wieder nachzukommen und es laufe zurzeit wieder besser. Phasenweise sei es aufgrund der Drogen nicht gut gelaufen (pag. 450). Ergänzend führte er aus, dass er zuvor mit seiner Freundin und den Kindern in einer 2-Zimmer-Wohnung gewohnt habe. Es habe keine Rückzugsmög- lichkeiten gegeben, weshalb ihm der Alltag über den Kopf gewachsen sei. Deshalb sei es auch zu den Tätlichkeiten gegenüber seiner Freundin gekommen. Die aktu- elle Situation, wonach sie Nachbarn seien, sei gut. Falls sie das Gefühl habe, dass er erneut konsumiert habe, stehe er nicht gleich auf der Strasse. Deshalb sei es gut so wie es sei (pag. 456). Aus dem Schreiben der BVD M.________ geht hervor, dass der Beschuldigte seit einigen Jahren mehr oder weniger erfolgreich Ge- meinnützige Arbeit leiste. Im Januar 2018 sei der Vollzug der mehrheitlich erfolg- reich geleisteten Gemeinnützigen Arbeit unter anderem im Hinblick auf die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe abgebrochen worden. Der Beschuldigte habe ihnen mitge- 25 teilt, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und habe sie über die weiteren Strafbefehle informiert. Seit dem 3. Juli 2018 habe der Beschuldigte nun erfolgreich Gemeinnützige Arbeit geleistet. Bis zum 13. August habe er 128 Stun- den geleistet. Weitere 180 Stunden seien ihm am 9. August 2018 bewilligt worden. Alle Bewilligungen seien unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass für den Vollzug der Freiheitsstrafe die Gemeinnützige Arbeit unterbrochen resp. abgebrochen wer- den würde (pag. 446). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätig- te der Beschuldigte, dass er Gemeinnützige Arbeit leiste (pag. 455). Er leiste die Gemeinnützige Arbeit bei der P.________ Er sei gelernter Landschaftsgärtner und führe entsprechende Arbeiten mit ein paar anderen aus. Er übernehme dort eine gewisse Cheffunktion (pag. 455 f.). Dem Bericht der N.________ vom 23. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den letzten drei Monaten täglich zum Bezug seiner Medikamente erschienen sei. In den Monaten zuvor habe der Beschuldigte die N.________ weniger regelmässig besucht. Somit könne in diesem Bereich von einer guten Stabilisierung gesprochen werden (pag. 446). Der Be- schuldigte bestätigte substituiert zu sein. Die Medikation sei umgestellt worden und seither sei es «eigentlich» zu keinen Abstürzen mehr gekommen. Neben dem tägli- chen Medikamentenbezug bei der N.________ habe er keine weiteren Therapien oder Ähnliches (pag. 455). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2018 ist der Beschul- digte mit insgesamt 23 Urteilen im Strafregister verzeichnet. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig we- gen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (pag. 363, S. 40 der Urteilsbegründung). Zwei der seit dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache ergangenen Urteile betrafen einerseits die Freundin und andererseits den Beistand des Beschuldigten (Strafbefehl vom 09.04.2018 und Strafbefehl vom 13.02.2018). Die diesen Strafbefehlen zu Grunde liegenden Delikte wurden teilwei- se vor und teilweise nach dem erstinstanzlichen Urteil begangen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gedroht, dass er sich umbringe, wodurch er sie auch in Be- zug auf die beiden gemeinsamen Kinder in Angst und Schrecken versetzt habe. Anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung habe er sie in der Waschküche ge- gen eine Wand geschubst, als sie schwanger gewesen sei. Schliesslich habe er ihr anlässlich einer weiteren verbalen Auseinandersetzung das Mobiltelefon entrissen, welches sie am Kopf gehalten habe und währendem sie die Polizei avisiert habe. Daraufhin habe er sie an den Haaren gerissen und zu Boden gestossen (Strafbe- fehl vom 09.04.2018). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme sagte er hierzu aus, dass er sich eigentlich gut im Griff habe. Er habe damals noch keine ei- gene Wohnung gehabt. Sie habe die Polizei anrufen wollen. Er sei noch nackt ge- wesen und habe nicht gewollt, dass sie anrufe. Er habe ihr deshalb das Handy aus der Hand nehmen wollen. Er wolle es nicht beschönigen (pag. 455). Zum Vorfall mit seinem ehemaligen Beistand führte der Beschuldigte aus, dass es sich um eine sehr lange Vorgeschichte handle. Das Fass zum Überlaufen gebracht habe eine Situation, als sein ehemaliger Beistand die Kinder habe zur Kita bringen wollen und er seine Sachen nicht mehr gefunden habe. Er habe seinen ehemaligen Beistand darauf angesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass es ihm egal sei, was mit seinem Hab und Gut passiere und wie es mit ihm weitergehe. Er sei einfach auf der 26 Strasse gestanden (pag. 455). Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte seinen ehemaligen Beistand mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen habe (Strafbefehl vom 13.02.2018). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, was sich mit vier Monaten verschul- denserhöhend auswirkt. Die Freiheitsstrafe wird damit um vier Monate auf insge- samt 16 Monate erhöht. 14.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hat den Vorwurf des Raubs stets bestritten. Die Begehung des Diebstahls zum Nachteil von D.________ wurde sei- tens des Beschuldigten zu Beginn bestritten (vgl. Einvernahme vom 14. September 2016; pag. 84 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er den Diebstahl und bestätigte dies sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 60 f.; pag. 238). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs führte der Beschuldigte aus, dass er gedacht habe, dieses [das Hausverbot] sei nur zwei Jahre gültig (pag. 60). Einsicht und Reue sind deshalb nicht resp. nur ansatzweise vorhanden, was sich neutral auswirkt. 14.7.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. 14.8 Konkrete Strafe und Strafvollzug Wie einleitend (vgl. Ziff. 13.3) ausgeführt, erachtet die Kammer für die vorliegende Verurteilung wegen Raubes nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Be- züglich der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten ebenfalls jeweils eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren wurde er am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Beschuldigte delinquierte unbe- irrt einschlägig weiter, obwohl er am 26. April 2016, am 8. Juli 2016 und am 19. Ju- ni 2018 verwarnt worden war. Auch während dem vorliegenden Verfahren kam es zu erneuten – teilweise einschlägigen – Verurteilungen, denen Delikte zu Grunde liegen, welche teilweise vor und teilweise nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren begangen wurden. Der Beschuldigte lässt sich von den Verurteilungen und dem Vollzug der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe of- fensichtlich nicht abschrecken und manifestierte damit eine gewisse Gleichgültig- keit gegenüber den ihm auferlegten und drohenden Strafen. Eine Geldstrafe er- weist sich unter diesen Umständen als unzweckmässig. Der Beschuldigte wohnt unter dessen zwar in einer eigenen Wohnung und pflegt erneuten Kontakt zu sei- ner Freundin und den gemeinsamen Kindern. Er ist substituiert und leistet nach wie 27 vor Gemeinnützige Arbeit. Schliesslich lässt sich dem Strafregister ein weiteres hängiges Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs bei der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland entnehmen. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Ins- gesamt kann nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund – insbesondere in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der andauernden Delinquenz – kommt nur eine Freiheitsstrafe als angemes- sene und zweckmässige Sanktion in Frage. Zusammenfassend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 16 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Strafe von 45 Tagen Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. September 2017 reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 14 ½ Monaten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24.11.2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Urteil des Regionalgerichts vom 22.01.2015) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 26.06.2013) verurteilt wurde, kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der bedingte Vollzug vor- liegend nicht gewährt werden kann. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Obschon der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wurde er bereits wenige Monate später erneut einschlägig mit ei- nem Raub, einem Hausfriedensbruch und einem Diebstahl rückfällig. Wie bereits unter Ziffer 14.7.1 ausgeführt, kann nach wie vor nicht von stabilen Verhältnissen oder gar einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Be- schuldigten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 aStGB sind damit nicht gegeben. 28 Für den Raub, den Hausfriedensbruch und den Diebstahl ist daher eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017 auszusprechen. 15. Rückversetzung Der zu beurteilenden Rückversetzung in den Strafvollzug für ein Jahr und 16 Tage liegen als Anlasstaten ein Raub, Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), ein ge- ringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) sowie Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz – welche jedoch mit Busse bestraft wurden – zu Grunde (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.01.2015). Vorliegend galt es ebenfalls einen Raub zu beurteilen. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs sind bereits in Rechtskraft erwachsen und waren deshalb nicht erneut zu überprüfen. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahls und Haus- friedensbruchs vorbestraft. Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen und ist vor dem genannten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 insgesamt 14 Mal im Strafregister verzeichnet. Er wurde bereits unter anderem wegen Raubes, mehrfach wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädi- gung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Nach dem Urteil vom 22. Januar 2015 ist der Beschuldigte mit weiteren acht Urteilen im Strafregister verzeichnet. Erneut handelt es sich unter anderem um Verurteilungen wegen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte passen zur bisherigen Delinquenz des Beschuldigten und stellen ein Abbild seiner Instabilität und Sucht- problematik dar. Der Beschuldigte delinquierte unbeeindruckt von den bisher zahlreich ausgespro- chen Strafen – in Form von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit – einschlägig weiter. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der ASMV vom 10. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlas- sen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017 und die Reststrafe beträgt ein Jahr und 16 Tage (pag. 268; pag. 449 der Vollzugsakten des ASMV). Den Raub hat der Beschuldigte rund sechs Monate nach der bedingten Entlassung begangen. Die übrigen Delikte fallen in die zweite Hälfte der Probezeit (August 2016). Der Be- schuldigte delinquierte trotz laufender Probezeit und zahlreicher Vorstrafen unbeirrt weiter. Die zahlreichen Vorstrafen, die erneute einschlägige Delinquenz und die damit manifestierte Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind bei der Prognosebil- dung klarerweise negativ zu werten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die bedingte Entlassung beeindruckten den Beschuldigten offensichtlich nicht. Er offenbarte durch sein Verhalten und die zahlreiche Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Die Kammer hat Zweifel am Therapiewillen des Beschuldigten. Erste Konsumer- eignisse mit Cannabinoiden erfolgten bereits 2001 im Internat. Im Frühjahr 2003 nahm der Cannabis-Konsum sodann deutlich zu. In den Weihnachtsferien 2003 kam es zum ersten Konsum von Heroin und Kokain (Fachärztliches psychiatrisches Gutachten der Q.________ vom 13.10.2006; pag. 8 ff. der Akten der ASMV Nr. 29 1064/07). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich das Vorleben des Beschuldigten vor allem aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014. Weiter lässt sich diesen Akten sodann entnehmen, dass das Leben des Beschuldigten ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum bestimmt wurde (pag. 331, S. 8 der Urteilsbegründung; pag. 96 ff. der Akten PEN .________). Der erste stationäre Entzug in der Q.________ fand vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Es sei sodann bereits kurz darauf zu erneuten Rückfällen gekommen. 2005 habe der Beschuldigte täglich Heroin und Kokain konsumiert (Fachärztliches psychiatrisches Gutachten der Q.________ vom 13.10.2006; pag. 8 ff., Akten der ASMV Nr. .________). Der wei- tere Fortgang seines Lebens ist gezeichnet von Entzugsversuchen und Rückfällen, bis hin zum täglichen Konsum verschiedener Substanzen wie Kokain, Benzodiaze- pine, Alkohol und Cannabis (Vorabstellungnahme zur Frage einer Massnahme von K.________ vom 04.04.2014, pag. 262 ff. der Akten der ASMV Nr. .________). Insgesamt absolvierte der Beschuldigte mehrere Entzüge. Im Rahmen einer statio- nären Massnahme mit anschliessendem betreutem Wohnen (R.________) habe der Beschuldigte 2007 mit der Lehre zum Landschaftsgärtner begonnen, welche er im Sommer 2010 abgeschlossen habe (pag. 103 der Akten PEN .________). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner aktuellen Situation aus, dass er substituiert sei und Sevrelon nehme, das sei ein Morphin. Das entspreche rund einer Menge von ungefähr 12 mg Methadon (pag. 229, Z. 19-20). Dieses Medikament erhalte er von der ambulanten Suchtbe- handlung N.________. Dort müsse er zweimal wöchentlich vorbei, um das Medi- kament abzuholen. Es laufe gut und er halte die Termine ein (pag. 229, Z. 31; pag. 230, Z. 1). Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 angeordnete ambulante Behandlung habe er abgebrochen, resp. diese sei abge- brochen worden (pag. 230, Z. 7-10). Seit er substituiert sei, habe er zweimal einen Rückfall gehabt und zwar einmal in der ersten Woche und einmal anlässlich der 15 Male, bei denen er angezeigt worden sei (pag. 232, Z. 23-24). Insgesamt scheint seine Lebensgeschichte stark durch die Drogenabhängigkeit geprägt. Die Vorge- schichte zeigt, dass es für den Beschuldigten bisher schwierig war, abstinent zu le- ben. Er befand sich seit dem 8. Juni 2017 in einer ambulanten Suchtbehandlung N.________ (pag. 242). Seine mit Urteil vom 22. Januar 2015 durch das Regional- gericht Bern-Mittelland angeordnete Therapie dagegen hat er abgebrochen. Auf Frage, wie er sein Leben in den Griff bekommen wolle, antwortete er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, dass er selber nichts unternommen habe im Hin- blick auf eine ambulante Therapie. Er könne sich das aber durchaus vorstellen, wobei z.B. eine Langzeit- oder Gruppentherapie für ihn nicht in Frage komme, das mache bei ihm keinen Sinn. Wenn überhaupt, müsse es eine Einzeltherapie sein, verbunden mit einer Substitution. Das wäre etwas, das er sich vorstellen könne (pag. 233, Z. 10-18). Ein effektiver Therapiewillen war somit nur im Ansatz vorhan- den. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er substituiert sei und die Medikation umgestellt worden sei. Seither habe es «eigentlich» keine Abstürze mehr gegeben (pag. 466, Z. 27-33). Aus dem Bericht der N.________ lässt sich entnehmen, dass er seine Medikamente in den letzten Monaten täglich beziehe (pag. 446). 30 Die Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Taten wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB unbedingt ausgesprochen (vgl. Ziff. 14 vorne). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von seinen zahlreichen Strafverfahren sowie von den zahlreichen Vorstrafen, ins- besondere von der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 22. Januar 2015, unbeeindruckt zeigte und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten. So ist der Beschuldigte seit dem Urteil der Vor- instanz vom 30. November 2017 mit zwei weiteren Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft Oberland und einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Strafregister verzeichnet, wobei die Tatzeitpunkte der zugrunde liegenden Delikte teilweise vor und teilweise nach dem Urteil vom 30. November 2017 liegen. Der Beschuldigte wurde erneut unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs hängig, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Kurz vor der Begehung des Raubes vom 6. Juni 2016 wurde der Beschuldigte am 26. April 2016 betreffend des Widerrufs der bedingten Entlassung verwarnt. Der Beschuldigte ist aktuell substitu- iert. Er ist damit nach wie vor Suchtproblemen ausgesetzt. Diese stellen in Zu- sammenhang mit der andauernden Delinquenz erhebliche Risikofaktoren beim Be- schuldigten dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte künftig wie- der straffällig verhalten wird. Daran vermag auch die neue unbedingte Freiheits- strafe nichts zu ändern. Demnach kann nicht von einer Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten ist zu wiederrufen und er ist für die Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 16. Gesamtstrafe Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 aStGB, erster Satz). Bei der Bildung einer Gesamts- trafe ist von den für die während der Probezeit begangenen Straftaten ausgespro- chenen Strafen als Einsatzstrafen auszugehen, welche mit Blick auf den Vorstra- fenrest angemessen zu erhöhen sind. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (KOL- LER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit von einer Einsatzstrafe von 14 ½ Monaten auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwen- dung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Asperation im Umfang von 60% der Strafe von einem Jahr und 16 Tagen, ausmachend 7 ½ Monate, als angemessen. 31 Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 14‘392.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat Berufung erhoben und einen Freispruch von der Anschuldi- gung des Raubes sowie den Verzicht auf die Rückversetzung beantragt. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In ih- ren Anträgen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hat sie eine Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Gemessen an den gestellten Anträ- gen sind sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterle- gen. Die Kammer hat den Schuldspruch des Raubes bestätigt, die bedingte Entlas- sung widerrufen und für die Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen die Rückver- setzung in den Strafvollzug angeordnet. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe hat die Kammer den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 aStGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08. September 2017 verur- teilt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine anteilsmässige Kostenverle- gung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte wird zur Bezah- lung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00, ausmachend zu seinen Lasten CHF 3‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern, verurteilt. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung 32 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf insgesamt CHF 9‘026.20 (in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘026.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘233.45, zu erstatten, sobald es seine wirt-schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 27. August 2018 (pag. 469 f.) auf insgesamt CHF 4‘496.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘496.30, ausmachend CHF 3‘372.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt be- stimmt auf CHF 1‘108.35, ausmachend CHF 831.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Ob- siegen entfallende amtliche Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforde- rungsrecht. VI. Verfügungen 19. Zur Vernichtung eingezogene Gegenstände Die vorinstanzliche Verfügung, wonach eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V./1. des erstinstanzlichen Dispositivs), ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr neu zu verfügen. 20. DNA und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biome- trisch erkennungsdienstlicher Daten). 33 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, begangen am 09.08.2016 in S.________ (Zug S.________- W.________), z.N. von D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘404.00); 2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 21.08.2016 in S.________, z.N. der E.________; 3. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 21.08.2016 in S.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 2.20); 4. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am, 03.08.2016 in S.________, z.N. der F.________ (Sachschaden ca. CHF 120.00); 5. der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 09.08.2016 in S.________ durch Überschreiten der Gleise; und aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 3 bis 5 in Anwendung der Art. 30, 47, 49 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 106 StGB Art. 86 Abs. 1 EBG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27.07.2017. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. B. Weiter verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Spraydose - Diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie 1 Textilstift. 34 II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, begangen am 06.06.2016 in S.________, z.N. von C.________ (Deliktsbe- trag ca. CHF 1‘000.00); III. Bezüglich des bei A.________ mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (neu: Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern) vom 10.12.2015 aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tagen Freiheits- strafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 aStGB). IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. (Ziff. 1 und 2) und des Schuldspruchs gemäss Ziffer II. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 186 aStGB Art. 426, 428 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 aStGB verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08.09.2017; 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘392.00; 3. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 4‘000.00, ausmachend zu Lasten des Beschuldigten CHF 3‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 35 Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.36 200.00 CHF 8'272.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 85.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'357.60 CHF 668.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'026.20 volles Honorar 41.36 250.00 CHF 10'340.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 85.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'425.60 CHF 834.05 Total CHF 11'259.65 nachforderbarer Betrag CHF 2'233.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘026.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘233.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.42 200.00 CHF 84.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 8.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 92.50 CHF 7.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 99.90 volles Honorar 0.42 250.00 CHF 105.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 8.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 113.50 CHF 9.10 Total CHF 122.60 nachforderbarer Betrag CHF 22.70 36 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.16 200.00 CHF 4'032.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'082.10 CHF 314.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'396.40 volles Honorar 20.16 250.00 CHF 5'040.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'090.10 CHF 391.95 Total CHF 5'482.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'085.65 A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘496.30, ausmachend CHF 3‘372.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘108.35, ausmachend CHF 831.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Ent- schädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erken- nungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 37 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. August 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Oktober 2018) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38