und dafür sowie für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 144 Abs. 1 aStGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 10'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'750.50 (Gebühren CHF 7'700.00, Auslagen CHF 1'050.50; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).