Zu entschädigen sind damit 14.5 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.00, zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen sowie der Mehrwertsteuer (vgl. Tabelle im Urteilsdispositiv). Aufgrund der Verurteilung zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten untersteht die Beschuldigte hinsichtlich der für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen der gesetzlichen Rückzahlungspflicht, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet.