Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung) dauerte indessen deutlich kürzer, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 7 Stunden, was eine Kürzung um 5 Stunden zur Folge hat. Der auf 2 Stunden veranschlagte Aufwand für Urteilseröffnung und Nachbetreuung erscheint ebenfalls etwas zu hoch. Eine mündliche Urteilseröffnung fand nicht statt und für eine Nachbesprechung mit der Klientin ist von einer Stunde auszugehen. Zu entschädigen sind damit 14.5 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.00, zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen sowie der Mehrwertsteuer (vgl. Tabelle im Urteilsdispositiv).