22. Amtliche Entschädigungen Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist daher so zu belassen. Mit Kostennote vom 1. April 2019 machte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 36.50 geltend (pag. 1663). Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung) dauerte indessen deutlich kürzer, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 7 Stunden, was eine Kürzung um 5 Stunden zur Folge hat.