b VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt. Dies auch mit Rücksicht darauf, dass im Verfahren SK 18 390, welches bis zum Rückzug der Berufung von C.________ an der Berufungsverhandlung gemeinsam mit dem vorliegenden geführten worden war, bereits Kosten von CHF 1'500.00 ausgeschieden wurden (vgl. pag. 1668). Das erstinstanzliche Urteil, gegen das sich die Beschuldigte zur Wehr setzte, wird von der Kammer weitgehend bestätigt. Nur in Bezug auf die Probezeit erfolgt eine geringfügige Abänderung zugunsten der Beschuldigten, was aber keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 Bst.