Diese Ausscheidung ist für die pauschale Gerichtsgebühr angemessen. Darin sind grundsätzlich auch die allgemeinen Kanzleikosten enthalten, weshalb diese – anders als dies die Vorinstanz ohne nähere Begründung im Betrag von CHF 100.00 machte – nicht zusätzlich noch als Auslagen berücksichtigt werden können. Bei den aus Zeugenentschädigungen bestehenden Auslagen steht aber einer konkreten Aufteilung nach deren Verursachung nichts entgegen: Zeuge I.________ wurde im Zusammenhang mit einem Tatvorwurf einvernommen, der die Beschuldigte nicht betraf, weshalb sie die Kosten auch nicht zu tragen hat. Bei der