a und Art. 15 der Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz – für die Beschuldigte und den im erstinstanzlichen Verfahren mitbeschuldigten C.________ zusammen – auf insgesamt CHF 13'500.00 festgesetzten Gerichtsgebühr (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Bst. b VKD). Davon schied sie CHF 4'700.00 auf die Beschuldigte aus, da C.________ aufgrund weiterer zu beurteilender Delikte einen grösseren Aufwand verursachte. Diese Ausscheidung ist für die pauschale Gerichtsgebühr angemessen.