418 StPO). Bestandteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zunächst die Kosten für die Untersuchung von CHF 3'027.70 – bestehend aus einer Gebühr von CHF 2'000.00 (pag. 1293) und Auslagen von CHF 1'027.70 (davon CHF 1'017.70 persönliche Auslagen für die Beschuldigte und CHF 10.00 Anteil an gemeinsamen Auslagen [pag. 1294]) – und die Gebühr von CHF 1'000.00 für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der dreitätigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden, insbesondere bewegen sich die Gebühren innerhalb des anwendbaren Rahmens (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art.