28 Die Beschuldigte befand sich am 1. November 2014 für einen Tag in Polizeihaft (vgl. pag. 22 f.), was gestützt auf Art. 51 StGB mit einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen ist. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 10'200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung