Unter diesen Umständen kann ihr nicht nur keine schlechte Prognose gestellt werden, sondern hält es die Kammer anders als die Vorinstanz nicht für angebracht, das gesetzliche Minimum der Probezeit von zwei Jahren zu überschreiten. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 19. Anrechnung der Haft und Fazit