__ (Stiftung) vom 5. April 2018 gehen die ernsthaften Bemühungen der Beschuldigten hervor, ihre Sucht zumindest in den Griff zu kriegen (pag. 1440). Die Beschuldigte ist nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Seit den nun schon über vier Jahre zurückliegenden Vorfällen ist sie strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Unter diesen Umständen kann ihr nicht nur keine schlechte Prognose gestellt werden, sondern hält es die Kammer anders als die Vorinstanz nicht für angebracht, das gesetzliche Minimum der Probezeit von zwei Jahren zu überschreiten.