44 Abs. 1 aStGB). Auch wenn die Situation der Beschuldigten aufgrund der nach wie vor bestehenden Drogensucht bzw. Polytoxikomanie nicht stabil erscheint, sind keine konkreten Umstände ersichtlich, welche Zweifel an der künftigen Legalbewährung der Beschuldigten begründen würden. Nach den Angaben ihrer Verteidigerin versucht die Beschuldigte nach wie vor, von den Drogen loszukommen, bisher leider ohne anhaltenden Erfolg. Auch der Bestätigung des behandelnden Arztes der H.________ (Stiftung) vom 5. April 2018 gehen die ernsthaften Bemühungen der Beschuldigten hervor, ihre Sucht zumindest in den Griff zu kriegen (pag.