83, Z. 151 ff.; pag. 1406, Z. 27 ff.). Vor der Vorinstanz ergänzte sie, dass sie eigentlich CHF 600.00 erhalte (vgl. pag. 83, Z. 1408, Z. 2; die in diesem Zusammenhang erwähnten Ausstände einer notwendig gewordenen Operation ihres Hundes dürften mittlerweile abbezahlt sein). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sozialdienst auch für die Wohnkosten (vgl. pag. 83, Z. 155 f.) sowie die Krankenkassenprämien aufkommt. Die Kammer geht insgesamt von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 1'000.00 aus.