17. Höhe des Tagessatzes 27 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Den Angaben der Beschuldigten über ihre finanziellen Verhältnisse zufolge erhält sie monatlich CHF 500.00 von der Sozialhilfe (vgl. pag. 83, Z. 151 ff.;