Sie werde vom Sozialdienst unterstützt und habe mittlerweile eine eigene Wohnung gefunden. Neu seien in den letzten Monaten massive Unterleibsprobleme hinzugekommen, weshalb sie im Frauenspital in Behandlung sei und zwei Operationen über sich habe ergehen lassen müssen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche bei gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen), liegt aber nicht vor. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus, womit es bei der Geldstrafe von 340 Tagessätzen bleibt.