Weitere Strafverfahren sind nicht hängig. Die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten konnten polizeilich nicht abgeklärt werden (vgl. pag. 1613 f.). Gemäss den Angaben der Verteidigerin hat sich die Situation der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht grundlegend verändert: Der Drogenentzug habe bisher bei der Beschuldigten nicht wie gewünscht funktioniert. Sie sei nach wie vor bei der H.________ (Stiftung) und nehme hochdosierte Substitutionsmedikamente ein. Sie werde vom Sozialdienst unterstützt und habe mittlerweile eine eigene Wohnung gefunden.