16. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 1536 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Vorleben ist zu ergänzen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht wurde (vgl. pag. 1621) und der Beschuldigten schon deshalb nicht mehr entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). Weitere Strafverfahren sind nicht hängig.