Mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) erscheinen die von der Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatschwere auf 15 (Sachbeschädigung) und 5 (BetmG- Widerhandlung) Einheiten festgesetzten Strafen angemessen. Ebenfalls angemessen erscheint eine Reduktion dieser Strafen im Rahmen der subjektiven Täterkomponenten aufgrund der Drogensucht der Beschuldigten auf 11 respektive 4 Einheiten, welche jeweils als Geldstrafe auszusprechen wären (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).