Die BetmG- Widerhandlung betraf eine Kleinstmenge Kokain, wobei ein Teil des Gewichts auf das Verpackungsmaterial entfällt und zudem der Reinheitsgrad nicht bekannt ist. Mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) erscheinen die von der Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatschwere auf 15 (Sachbeschädigung) und 5 (BetmG- Widerhandlung) Einheiten festgesetzten Strafen angemessen.