26 In beiden Fällen wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Sachbeschädigung führte nur zu einem vergleichsweise geringen Schaden, nahe an der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB. Die Tat wurde nicht speziell geplant, sondern ergab sich spontan aus dem Geschehen heraus. Die BetmG- Widerhandlung betraf eine Kleinstmenge Kokain, wobei ein Teil des Gewichts auf das Verpackungsmaterial entfällt und zudem der Reinheitsgrad nicht bekannt ist.