15. Strafen und Asperation für die weiteren Delikte Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig zweier weiterer Delikte – der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) und der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) – schuldig gesprochen, die jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind: - Am 24. März 2015 versuchte die Beschuldigte bei einer Privatliegenschaft die verschlossene Haustüre aufzuhebeln und beschädigte die Türe dabei, was zu einem Schaden in der Höhe von CHF 372.00 führte (vgl. pag. 1289, Ziff. I.B.13 der Anklageschrift;