40 aStGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal schon das Verschlechterungsverbot der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegensteht. Die Einsatzstrafe für den Raub beträgt 330 Tagessätze Geldstrafe.