Die von der Vorinstanz unter diesem Titel gewährte Reduktion der Strafe um vier auf 11 Monate trägt diesen Gesichtspunkten des subjektiven Tatverschuldens angemessen und hinreichend Rechnung. 14.3 Strafart und Zwischenfazit Für eine Strafe in dieser Höhe steht neben der Geldstrafe zwar grundsätzlich auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB).