Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt drogenabhängig war, Stunden vor der Tat Drogen konsumiert hatte und es vorliegend um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität geht. Aufgrund dieser äusseren und inneren Umstände war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht uneingeschränkt in der Lage, die strafbaren Handlungen zu vermeiden, was ihr Tatverschulden etwas reduziert. Die von der Vorinstanz unter diesem Titel gewährte Reduktion der Strafe um vier auf 11 Monate trägt diesen Gesichtspunkten des subjektiven Tatverschuldens angemessen und hinreichend Rechnung.